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Grundbesitz

Immobilien sind eine beliebte Anlageklasse, da ihre Wertentwicklung von den Kapitalmärkten überwiegend entkoppelt ist.

Bei der Übertragung von Grundbesitz stehen wir Ihnen für Fragen jeder Art hilfreich zur Seite.

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Unter dem Gesichtspunkt einer ausgewogenen Alters- und Pflegevorsorge und im Hinblick auf die immerwährende Rentendiskussion gewinnen die im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundbesitz;stehenden Vertragsmöglichkeiten eine immer größere Bedeutung. Dabei stehen einerseits steuerliche Gründe im Vordergrund, genauso wichtig ist allerdings, dass vernünftige Klauseln unter familienrechtlichen Gesichtspunkten und eine ausgewogene Sicherung der Ansprüche vereinbart werden.

Da Grundstücksverfügungen jeglicher Art ohnehin nur durch notarielle Mitwirkung erfolgen können, ist eine vorherige gründliche Beratung selbstverständlich. Bei unentgeltlichem Erwerb durch Schenkung ist seit 1999, im Gegensatz zu der früheren Rechtslage, die Anschaffung durch Schenken dem Beschenkten zuzurechnen. Das bedeutet, dass bei Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung ein privater Veräußerungsgewinn vorliegt. Natürlich wird die Besitzdauer des Schenkers mitgerechnet.

Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass durch eine zwischengeschaltete Schenkung die Versteuerung des Veräußerungsgewinns umgangen wird. Das Finanzamt erfährt von dem Grundstücksgeschäft durch Zusendung einer Ausfertigung des Übertragungsvertrages an die Grunderwerbsteuerstelle, wozu der Notar gesetzlich verpflichtet ist. Die Grunderwerbsteuerstelle leitet diesen Vertrag an die Veranlagungsstelle des Veräußerers weiter oder schreibt eine Kontrollmitteilung.

Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon